Pflegegeld abgelehnt oder zu niedrig eingestuft: Was jetzt?
GG
Gabriele Gasperi
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin · über 10 Jahre mobile Pflege ·
Profil
Gegen einen Pflegegeld-Bescheid gibt es keinen Einspruch bei der Pensionsversicherung. Der Weg führt über eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht, und dafür haben Sie ab der Zustellung des Bescheides drei Monate Zeit. Fordern Sie zuerst das Gutachten an und vergleichen Sie es mit einem gewöhnlichen Tag. Hat sich der Zustand erst nach der Begutachtung verschlechtert, ist ein Erhöhungsantrag der schnellere Weg.
Passt die zuerkannte Pflegestufe nicht zum tatsächlichen Aufwand, führen zwei Wege weiter: die Klage gegen den Bescheid oder ein neuer Antrag. Welcher der richtige ist, hängt an einer einzigen Frage. War die Einstufung schon bei der Begutachtung zu niedrig, oder hat sich der Zustand erst danach verschlechtert?
Zuerst das Zustelldatum notieren
Die Frist beträgt drei Monate ab Zustellung des Bescheides. Sie beginnt mit dem Tag, an dem das Schreiben bei Ihnen eingelangt ist, nicht mit dem Datum im Briefkopf. Heben Sie das Kuvert auf, wenn ein Zustellnachweis darauf klebt.
Im Pflegegeldverfahren gibt es keinen Einspruch bei der Pensionsversicherung. Der Rechtsweg führt über eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht. Das klingt größer, als es ist: Gemeint ist das Landesgericht am Wohnsitz. Welches zuständig ist, steht in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides.
Das Gutachten anfordern, nicht nur die Stufe ansehen
Der Bescheid nennt meist nur das Ergebnis. Entschieden wird es im Gutachten, das beim Hausbesuch entstanden ist. Sie haben ein Recht auf Akteneinsicht und können bei der Pensionsversicherung formlos eine Kopie anfordern. Vergleichen Sie darin jede Position mit einem gewöhnlichen Tag.
Das sind die Stellen, an denen Gutachten und Alltag am häufigsten auseinandergehen:
- Es wurde der gute Tag beschrieben. Viele Menschen nehmen sich für den angekündigten Besuch zusammen und schaffen an diesem Vormittag mehr als sonst.
- Nächtlicher Aufwand fehlt. Zweimaliges Aufstehen zur Toilette, Umlagern, nächtliche Unruhe: Das zählt zum Pflegebedarf, wird aber selten von selbst erhoben.
- Anleitung und Beaufsichtigung wurden nicht gezählt. Wer die Körperpflege körperlich noch könnte, sie aber ohne Aufforderung und Begleitung nicht durchführt, braucht Hilfe im Sinne des Gesetzes. Das betrifft besonders Menschen mit Demenz.
- Der Erschwerniszuschlag fehlt. Bei einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung ab dem 15. Lebensjahr, etwa bei einer Demenz, sind pauschal 45 Stunden pro Monat zusätzlich anzurechnen.
- Eine Mindesteinstufung wurde übersehen. Für bestimmte Situationen sieht die Einstufungsverordnung unabhängig von der Stundenzahl eine Mindeststufe vor, etwa bei dauerndem Gebrauch eines Rollstuhls oder bei hochgradiger Sehbehinderung.
Rechnen Sie danach selbst gegen. Mit dem Pflegegeld-Rechner kommen Sie in wenigen Minuten auf eine eigene Stundenzahl und sehen, wie weit sie vom Gutachten entfernt liegt. Wie die Stufen grundsätzlich zustande kommen, steht ausführlich im Beitrag Pflegegeld in Österreich.
Klage oder neuer Antrag
Beide Wege führen zu einer neuen Beurteilung, sie wirken aber unterschiedlich weit zurück. Die Klage überprüft die Lage zum Zeitpunkt des Bescheides. Der Erhöhungsantrag beurteilt die heutige Lage.
| Ihre Situation | Der passende Weg | Was Sie beachten |
|---|---|---|
| Die Einstufung war schon bei der Begutachtung zu niedrig | Klage beim Arbeits- und Sozialgericht | Drei Monate ab Zustellung, danach nicht mehr möglich |
| Der Zustand hat sich seit der Begutachtung verschlechtert | Erhöhungsantrag bei der Pensionsversicherung | Wirkt ab dem Monatsersten nach der Antragstellung |
| Beides trifft zu | Klage einbringen und die Verschlechterung dort vorbringen | Vorher beraten lassen, die Frist läuft weiter |
| Die Frist ist bereits abgelaufen | Neuer Antrag | Sinnvoll, wenn sich der Bedarf seither erhöht hat |
Wie ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht abläuft
- Klage einbringen. Schriftlich oder persönlich am Amtstag des Gerichts, wo sie zu Protokoll genommen wird. Der Bescheid gehört als Beilage dazu.
- Begutachtung durch das Gericht. Das Gericht bestellt eine unabhängige sachverständige Person, meist ärztlich. In der Regel folgt eine neue Untersuchung. Halten Sie dafür aktuelle Befunde, die Medikamentenliste und ein Pflegetagebuch bereit.
- Entscheidung. Ergibt das Gutachten einen höheren Bedarf, endet das Verfahren häufig ohne streitige Verhandlung, weil der Träger den Anspruch anerkennt.
Drei Punkte nehmen dem Verfahren einen Teil der Schwere: Sozialrechtssachen sind bei Gericht gebührenfrei, in erster Instanz besteht kein Anwaltszwang, und der Versicherungsträger kann Ihnen seine Kosten auch dann nicht anlasten, wenn Sie unterliegen. Ein bereits zuerkanntes Pflegegeld läuft während des Verfahrens weiter.
Ehrlich dazugesagt: Das Gericht beurteilt den Anspruch vollständig neu und kann auch bestätigen, was im Bescheid steht. Lassen Sie die Erfolgsaussichten deshalb vorher von einer Beratungsstelle einschätzen.
Wenn der Antrag ganz abgelehnt wurde
Eine vollständige Ablehnung hat meist einen von drei Gründen: Der erhobene Bedarf lag unter 65 Stunden im Monat, er wird voraussichtlich nicht mindestens sechs Monate dauern, oder der gewöhnliche Aufenthalt liegt nicht in Österreich. Der erste Grund ist der häufigste und zugleich der, bei dem sich das Nachrechnen am ehesten lohnt.
Pflegegeld ist außerdem nicht die einzige Unterstützung. Zuschüsse der Länder zu mobilen Diensten, Ersatzpflege bei Ausfall der Hauptpflegeperson und das Pflegekarenzgeld hängen nicht alle am Pflegegeld-Bescheid. Welche Leistungen für Ihre Situation infrage kommen, klärt der Förderungs-Check. Die Höhe ändert sich jährlich, verlassen Sie sich dabei bitte auf die amtlichen Angaben.
Wo Sie kostenlos Unterstützung bekommen
Sie müssen das nicht allein durchdenken. Die Arbeiterkammer berät ihre Mitglieder in sozialrechtlichen Fragen, das Sozialministerium betreibt ein Pflegetelefon, und die Pensionsversicherung erklärt Ihnen den eigenen Bescheid, wenn Sie danach fragen. Verlässliche Auskünfte finden Sie hier:
- oesterreich.gv.at: Antrag und Bescheid
- pv.at: Formulare und Zuständigkeit
- sozialministerium.gv.at: geltende Beträge und Pflegetelefon
- noe.gv.at: Landesförderungen in Niederösterreich